Totalschadenforderung nach Sturzereignis: Herstellerempfehlung contra Prüfergebnis
Ein Zentralwechselrichter im Megawattbereich wird bei einem Kranunfall beschädigt gemeldet. Der Hersteller empfiehlt nach eigener Prüfung den vollständigen Ersatz, Kostenpunkt knapp 100.000 EUR. Die Begründung: Nach dem Sturzereignis könne keine Garantie mehr auf das Gerät gewährt werden, und es bestehe das Risiko versteckter Schäden an Leistungskomponenten, die sich erst im laufenden Betrieb zeigen würden. Aus Sicht des Herstellers ein nachvollziehbarer Standpunkt.
Was tatsächlich passiert war
Bei der Kranverladung einer sogenannten SKID-Einheit, also einer Stahlrahmen-Tragkonstruktion mit montierten Wechselrichtern, Transformatoren und Schaltanlagen, riss ein Hebegurt. Die Konstruktion schlug seitlich über eine Ecke des Stahlrahmens auf. Der Wechselrichter befand sich auf der gegenüberliegenden Seite. Die kinetische Energie des Aufpralls wurde primär über den Stahlrahmen absorbiert. Dieser wurde an der Aufprallecke verformt, konnte aber autogen gerichtet und weiterverwendet werden.
Die Werkstests des Herstellers und ihr Ergebnis
Der Hersteller nahm den Wechselrichter nach dem Sturzereignis auf seinem eigenen Prüfstand in Betrieb und unterzog ihn den sogenannten Factory Acceptance Tests. Das Ergebnis: Der Wechselrichter bestand sämtliche Tests unter Last. Keine Fehler, keine Fehlermeldungen, keine Abschaltungen. Alle spezifizierten Betriebsparameter wurden eingehalten. Der Hersteller dokumentierte das in seinem eigenen Prüfbericht. Trotzdem empfahl derselbe Hersteller den vollständigen Ersatz des Gerätes.
Vor-Ort-Besichtigung beim Hersteller
Um die Herstelleraussagen zu überprüfen, erfolgte eine Besichtigung des Wechselrichters direkt im Herstellerwerk. In diesem Fall erforderte das einen Einsatz in Spanien. Wenn die technische Klärung eine Inaugenscheinnahme am Gerät erfordert, ist der Ort der Prüfung für uns zweitrangig.
Vor Ort zeigte sich ein klares Bild. Der in solchen Geräten verbaute Stoßindikator war im neutralen Zustand. Die innenliegenden Leistungskomponenten zeigten keine Verformungen, keine Verschiebungen und keine mechanischen Beschädigungen. Die Gehäusegeometrie wurde mittels Anschlagwinkel überprüft und wies keine Abweichungen auf, die auf einen Verzug durch das Sturzereignis hindeuten.
Ein Detail verdient besondere Erwähnung. Der Herstellerbericht enthielt das Foto einer abgebrochenen Befestigungsöse als Schadensbeleg. Auf Nachfrage vor Ort stellte sich heraus, dass dieses Bild nicht vom begutachteten Gerät stammte. Es handelte sich um die Aufnahme eines anderen Wechselrichters. Die tatsächlich verbaute Öse war intakt. Wer in einem Prüfbericht Bilder fremder Geräte verwendet, ohne das kenntlich zu machen, riskiert, beim Leser einen Schaden zu suggerieren, der am untersuchten Gerät nicht existiert.
Was Schadenbearbeiter daraus mitnehmen können
Das Argument versteckter Schäden, die sich möglicherweise erst im Betrieb zeigen, klingt plausibel. Es verliert jedoch seine Grundlage, wenn das Gerät einen vollständigen Lasttest bestanden hat und kein einziger konkreter Befund vorliegt. Der Anspruchsteller befindet sich in der Nachweispflicht. Eine Vermutung allein reicht nicht.
Auch der Verlust der Herstellergarantie begründet keinen Sachschaden im versicherungstechnischen Sinne. Die Garantie ist ein vertragliches Leistungsversprechen des Herstellers gegenüber dem Käufer. Ihr Wegfall macht das Gerät nicht defekt.
Wenn ein Hersteller in seinem eigenen Prüfbericht die volle Funktionsfähigkeit dokumentiert und gleichzeitig den Totalschaden empfiehlt, ist das ein Widerspruch, den es aufzulösen gilt. Eine unabhängige Begutachtung kann in solchen Fällen die entscheidende Grundlage für eine sachgerechte Regulierung liefern.

